Gemäß § 33 JArbSchG hat frühestens nach 9 Monaten, spätestens bis zum Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats nach Aufnahme der letzten Beschäftigung eine erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich die entsprechende Bescheinigung entsprechend dem zwingend vorgegebenen Vordruck nach den §§ 5 f. JArbSchUV des Arztes darüber vorlegen zu lassen. Eine eindeutige Frist dafür besteht allerdings nicht. Die Untersuchungs- und Vorlagepflicht ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Jugendlichen. Auf diese Pflicht hat der Arbeitgeber den Jugendlichen 9 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung "nachdrücklich" hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Liegt die Bescheinigung nach Ablauf des 14. Beschäftigungsmonats noch nicht vor, darf der Jugendliche solange nicht mehr beschäftigt werden, bis er die Bescheinigung vorgelegt hat.[1] Zur Vermeidung dieser Konsequenzen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen innerhalb eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahrs schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung vorzulegen.[2] Demnach ergibt sich im Regelfall folgender Ablauf:

  • 9 Monate nach Beschäftigungsbeginn fordert der Arbeitgeber den Jugendlichen zur Nachuntersuchung auf und gibt den Hinweis auf die Frist zum Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres.
  • Nach Ablauf des 9. Monats wird die Nachuntersuchung durchgeführt.
  • Bis Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres geht beim Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung zu.
  • Geht die Bescheinigung nicht bis zum Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres zu, fordert der Arbeitgeber dies innerhalb eines weiteren Monats nach – dabei ist auf das drohende Beschäftigungsverbot des § 33 Abs. 3 JArbSchG hinzuweisen.
  • Geht die Bescheinigung nicht bis zum Ablauf von 14 Monaten zu, greift das gesetzliche Beschäftigungsverbot solange, bis die Bescheinigung vorgelegt wird.

Ein Ignorieren der Aufforderung begründet einen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß, der sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Nicht zuletzt um diese Konsequenzen zu vermeiden, hat der Arbeitgeber auch den Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG eine Kopie des Aufforderungsschreibens zuzusenden, damit diese auf den Jugendlichen effektiv einwirken können. Der Arbeitgeber selbst begeht bei Pflichtverstößen aus § 33 JArbSchG eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Nrn. 4 und 23 JArbSchG.

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