Die in § 12 JArbSchG getroffene Regelung zur Höchstgrenze von Schichtzeiten betrifft vor allem Wirtschaftsbereiche, in denen Schichtzeit aufgrund bestimmter Besonderheiten über die regelmäßig zulässige Arbeitszeit hinausgehende, längere Anwesenheit erforderlich ist (z. B. Gastronomie, auswärtige Montage etc.). Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.[1] Sie darf grundsätzlich 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.[2]

Ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden ist den Jugendlichen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren.[3]

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