Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden.[1] Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Pause muss dem Jugendlichen zur freien Verfügung stehen, er darf während dieser Zeit keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unterworfen sein.[2] Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als 4 ½ Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Richtigerweise sind Unterrichtspausen an Berufsschultagen ebenfalls als Pausen i. S. d. § 11 JArbSchG anzuerkennen, weil auch Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Einen eigenen Pausenraum nur für Jugendliche muss der Arbeitgeber auch dann nicht bereitstellen, wenn er gemäß § 6 Abs. 3 ArbStättV bei mehr als 10 Arbeitnehmern zur Einrichtung gesonderter Pausenräume verpflichtet ist.

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