Die Arbeitszeit Jugendlicher ist auf 8 Stunden täglich ohne Einbeziehung der Pausen und 40 Stunden wöchentlich begrenzt.[1] Einzurechnen sind die Berufsschulteilnahme, Prüfungen und sonstige außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Sonderregelungen gelten für den Fall, dass in Verbindung mit Feiertagen zwecks Schaffung einer längeren zusammenhängenden Freizeit (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr) an Werktagen nicht gearbeitet wird, die ausgefallene Arbeitszeit darf dann auf die Werktage in 5 aufeinanderfolgenden Wochen verteilt werden. Die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit[2] erlaubt ebenfalls eine Abweichung von § 8 Abs. 1 JArbSchG, ohne dass eine Ausgleichszeit ausdrücklich angeordnet ist. Die Doppelwoche erfasst 2 Wochen einschließlich Samstag und Sonntag.

Wird an einzelnen Werktagen (z. B. am Freitag) die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt, so dürfen Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu 8 ½ Stunden beschäftigt werden.[3]

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