Die Beschäftigung von Kindern[1] ist verboten.[2] Das Verbot der Kinderbeschäftigung wird durch verschiedene, in § 5 Abs. 2–5 JArbSchG geregelte Ausnahmefälle durchbrochen. Neben Beschäftigungen zur Beschäftigungstherapie, während eines Betriebspraktikums (als schulisch eingebundene, betriebliche Veranstaltung zur Berufsfindung) in der 9-jährigen Vollzeitschulpflicht oder aufgrund richterlicher Weisung ist die arbeitsrechtlich bedeutsamste Ausnahme die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis 2 Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden). Die Kinder dürfen dabei nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts[3] beschäftigt werden. Die Bundesregierung hat durch Verordnung näher bestimmt, was leichte und geeignete Arbeiten für Kinder sind. Nach der "Kinderarbeitsschutz-Verordnung"[4] sind zulässig:

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
  • in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Haustierbetreuung, Einkäufe,
  • in landwirtschaftlichen Betrieben Tätigkeiten bei der Ernte und Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren,
  • Handreichungen beim Sport,
  • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien.

Als "nicht leichte Tätigkeit" bestimmt § 2 Abs. 2 KindArbSchV:

  • Tätigkeiten, die mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden sind, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten,
  • Tätigkeiten, die infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sind,
  • Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 KindArbSchV zulässig ist. Das Verbot der Kinderbeschäftigung gilt ferner nicht während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr für die Beschäftigung von Jugendlichen (nicht: Kinder), die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben und für die deshalb die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden sind.[5] Ausnahmen unter behördlicher Bewilligung enthält § 6 JArbSchG.

[1] § 2 Abs. 1 JArbSchG: bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
[2] § 5 Abs. 1 JArbSchG in Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG.
[4] KindArbSchV v. 23.6.1998, BGBl. 1998 I S. 1508.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge