Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstandes, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu bestimmen. Die Größe des Wahlvorstandes ist gesetzlich nicht geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 3 bestehen muss. Alles Weitere liegt im Ermessen des Betriebsrates. Dem Wahlvorstand angehören dürfen nicht nur Jugendliche und Auszubildende, sondern auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebs. Die Mitglieder des Wahlvorstandes genießen besonderen Kündigungsschutz, der durch das BRModG noch ausgeweitet worden ist.[1]

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