Die Größe richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen (Arbeitnehmer unter 18 Jahre) und Auszubildenden, die in einem Betrieb in der Regel beschäftigt werden. Alle übrigen Arbeitnehmer des Betriebs sind irrelevant.

Das Gesetz schreibt als Mindestzahl für die Wahl einer JAV 5 Jugendliche oder Auszubildende vor. Wird diese Zahl in einem Betrieb nicht "in der Regel" erreicht, ist keine entsprechende Vertretung zu wählen, eine bereits vorhandene Vertretung verliert ihr Amt, wenn die Zahl der maßgeblichen Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend unter 5 sinkt. Bleibt es bei mindestens 5 Jugendlichen und Auszubildenden, hat eine Änderung der Zahl der maßgeblichen Arbeitnehmer nach der Wahl der JAV keine Auswirkungen auf diese. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, der bei erheblicher Veränderung der Belegschaftsstärke eine Neuwahl des Betriebsrates vorschreibt, findet auf die JAV keine Anwendung.

Stichtag für die Größe der JAV ist grundsätzlich der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Nach der Zahl der an diesem Tag im Betrieb vorhandenen Jugendlichen und Auszubildenden richtet sich, aus wie vielen Mitgliedern die zu wählende JAV besteht.

Wird eine JAV vorzeitig neu gewählt, richtet sich ihre Größe nicht nach der der bisherigen JAV, sondern nach der Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens zu dieser vorgezogenen Neuwahl im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden.

 
Hinweis

Zahlenstaffel

Die Größe der JAV bestimmt sich nach § 62 Abs. 1 BetrVG wie folgt:

 
5 bis 20 wahlberechtigte AN: 1 Mitglied
21 bis 50 wahlberechtigte AN: 3 Mitglieder
51 bis 150 wahlberechtigte AN: 5 Mitglieder
151 bis 300 wahlberechtigte AN: 7 Mitglieder
301 bis 500 wahlberechtigte AN: 9 Mitglieder
501 bis 700 wahlberechtigte AN: 11 Mitglieder
701 bis 1000 wahlberechtigte AN: 13 Mitglieder
mehr als 1000 wahlberechtigte AN: 15 Mitglieder

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