Soweit Jubiläumszuwendungen nicht den Rahmen des Üblichen überschreiten, sind sie absolut unpfändbar[1]. Der Rahmen des Üblichen ergibt sich aus einem Vergleich mit der Betriebspraxis anderer Unternehmen oder dann, wenn sich die Zahlungen im steuerfreien Bereich bewegen.
[1] § 850a Nr. 2 ZPO.
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