Die Steuerbefreiung greift nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Barlohnumwandlungen sind für die Steuerbefreiung schädlich.[1]

[1]

S. Abschn. 3,

s. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

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