Rz. 4

§ 99 liegt kein eigener Einkommensbegriff zugrunde. Was zum Einkommen zu zählen ist, ergibt sich aus den einschlägigen spezialgesetzlichen Vorschriften (§ 25d Abs. 2, § 34 Abs. 2 BVG, § 11 SGB II, § 67 SGB III, §§ 82 bis 84 SGB XII). Im Zweifel kann § 11 Abs. 1 SGB II (alle Einkünfte in Geld und Geldeswert) herangezogen werden.

 

Rz. 5

Der Begriff des Vermögens umfasst das gesamte verwertbare Vermögen. Zur näheren Bestimmung kann auf § 12 SGB II mit den dort aufgeführten Einschränkungen abgestellt werden.

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