Rz. 1

§ 99 trat zum 1.7.1983 mit dem SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft und ist seither nicht geändert worden (BT-Drs. 95 S. 38, 9/1753 S. 12, 43). Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 99 neu bekanntgemacht. Mit § 99 wird der Regelungsgehalt der vorher in § 25c Abs. 4 BVG und § 144 Abs. 3 und 4 AFG für den Bereich des sozialen Entschädigungsrechts und der Arbeitslosenhilfe geltenden Regelungen auf nahezu alle Bereiche des Sozialrechts erweitert. Im Bereich der Sozialhilfe (§ 117 SGB XII), der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 60 SGB II) und im Wohngeldrecht (§ 23 WoGG) existieren hingegen eigene Vorschriften.

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