Rz. 22

§ 98 Abs. 1a wurde durch das Dritte SGB-ÄndG v. 30.6.1995 eingefügt. Er trägt der Rechtsänderung Rechnung, die mit dem gleichen Gesetz im SGB IV (§ 28p) vorgenommen wurde. Nach dem ab 1.1.1996 geltenden Recht besteht die Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen nur noch im Einzelfall. Betriebsprüfungen, die den ordnungsgemäßen Fluss der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern zu den berechtigten Versicherungsträgern gewährleisten sollen, werden ab dem vorgenannten Zeitpunkt ausschließlich durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt.

 

Rz. 23

Eine Auskunfts- und Vorlagepflicht besteht damit gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr generell, sondern nur noch im begründeten Einzelfall. Dies geschieht überwiegend anlässlich der erforderlich werdenden Prüfung der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Einzelpersonen. Insbesondere müssen Krankenkassen bei unständig Beschäftigten sowie im Rahmen der Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei den Arbeitgebern Nachfrage halten.

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