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Der Satz 6 des § 98 Abs. 1 ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2001 eingeführt worden. Er ermöglicht den prüfenden Versicherungsträgern, auch bei den externen Stellen zu prüfen, deren sich Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Rechenzentren, Steuerberater, Buchstellen, Buchhaltungshelfer etc. Satz 6 verweist damit auf das seit 1989 im Rahmen der Betriebsprüfungen geltende Recht. Wenn es um Leistungsfragen geht, erlaubt nämlich § 98 Abs. 1 Satz 2 keine Prüfung bei den Stellen des § 28p SGB IV. Auch besteht die Auskunftspflicht allein beim Arbeitgeber. Selbstverständlich können diese Stellen aber Auskunft auch im Leistungsgewährungsverfahren (z. B. Auskunft über das Regelentgelt für die Krankengeldberechnung) geben.

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