Rz. 2
In § 98 wird die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (und der ihm durch § 98 Abs. 3 gleichgestellten Personen, wie z. B. der Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) für den Bereich der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung geregelt.
Mitglieder und Versicherte der Sozialversicherung sind nach § 28o SGB IV und § 196 SGB VI gegenüber den Sozialversicherungsträgern und nach § 206 SGB V gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle auskunftspflichtig.
Rz. 3
Mit § 98 wird der Zweck verfolgt, eine einheitliche – sowohl auf dem Gebiet der Leistungsgewährung wie auch auf dem Gebiet des Beitragseinzugs geltende – Auskunftsgewährung der Arbeitgeber gegenüber den Leistungsträgern und den Einzugsstellen zu gestalten.
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