Rz. 2

In § 98 wird die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (und der ihm durch § 98 Abs. 3 gleichgestellten Personen, wie z. B. der Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) für den Bereich der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung geregelt.

Mitglieder und Versicherte der Sozialversicherung sind nach § 28o SGB IV und § 196 SGB VI gegenüber den Sozialversicherungsträgern und nach § 206 SGB V gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle auskunftspflichtig.

 

Rz. 3

Mit § 98 wird der Zweck verfolgt, eine einheitliche – sowohl auf dem Gebiet der Leistungsgewährung wie auch auf dem Gebiet des Beitragseinzugs geltende – Auskunftsgewährung der Arbeitgeber gegenüber den Leistungsträgern und den Einzugsstellen zu gestalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge