Rz. 13

Die von § 96 geforderte Weitergabe von Untersuchungsergebnissen stellt eine Offenbarung personenbezogener Daten dar, die einer gesetzlichen Legitimation bedarf, welche sich nicht per se aus § 96 ergibt. Die Offenbarung ärztlicher Untersuchungsergebnisse ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn den Betroffenen eine Offenbarungspflicht trifft (§ 69 Abs. 1 Nr. 1, § 76 Abs. 1 SGB X). Diesen Grundsatz durchbricht § 76 Abs. 2 Nr. 1 für die hier in Rede stehenden Untersuchungsergebnisse. Sie dürfen offenbart oder übermittelt werden, wenn der Betroffene einer Übermittlung nicht widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht muss vor der Übermittlung hingewiesen werden (Woltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22.5.2018, § 76 Rz. 73 und 78).

 

Rz. 14

Widerspricht der Betroffene einer Übermittlung seiner Untersuchungsergebnisse und ist für die Ermittlung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Leistung vorliegen, eine weitere Untersuchung notwendig, die im Falle eines nicht erhobenen Widerspruchs wegen der dann zu besorgenden Übermittlung des Untersuchungsergebnisses vermeidbar gewesen wäre, hat der zuständige Träger die Kosten zu tragen. § 96 ist demnach nur unter dem Vorbehalt der Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze anzuwenden.

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