Rz. 1

§ 91 wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in das SGB X eingeführt. Eine Vorgängervorschrift ist nicht vorhanden. Es war aber bereits im Jahr 1980 vom BSG festgestellt worden (Urteil v. 11.9.1980, 1 RA 75/79), dass der Grundgedanke des Auslagenersatzes, wie in § 670 BGB festgelegt, auch für öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse, die im Sozialrecht seinerzeit nicht gesetzlich normiert waren, gelten sollte. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 91 neu bekanntgemacht.

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