Rz. 8

Der Beauftragte hat nach § 90 Satz 2 zu prüfen, ob dem Widerspruch abzuhelfen ist. Hilft der Beauftragte nicht ab, so hat er den Widerspruch an den Auftraggeber zurückzugeben. Letzterem ist der Bescheid weiterhin zuzurechnen. Daher hat auch der Auftraggeber bzw. dessen Widerspruchsstelle (§ 85 Abs. 2 SGG) den Widerspruchsbescheid zu erlassen. Im Auftragsverhältnis ist der Auftraggeber nicht berechtigt, dem Widerspruch abzuhelfen. Es besteht aber die Möglichkeit, den Widerspruch an den Auftragnehmer nach § 89 Abs. 5 mit der Weisung zur Abhilfe zurückzugeben. Dies entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, denn der aus dem Bundesrat unterbreitete Vorschlag, dem Auftraggeber neben dem Beauftragten ein Abhilferecht zuzugestehen, ist seinerzeit von der Bundesregierung zurückgewiesen worden, weil eine doppelte Zuständigkeit zur Abhilfe eines Widerspruchs vermieden werden sollte (vgl. BT-Drs. 9/95 Anlage 3 zu 12.).

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