Rz. 8

Nach § 89 Abs. 2 wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. Dies bezieht sich auf alle Handlungen, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses gegenüber dem Betroffenen ergehen. Bei einem hoheitlichen Handeln sind demnach Amtshaftungsansprüche (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Bei zivilrechtlichem Handeln ist der Beauftragte gegenüber dem Betroffenen Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und der Auftraggeber haftet nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§§ 280 ff. BGB).

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, sofern er mit der Auftragsausführung des Beauftragten nicht einverstanden ist, die Auftragsbearbeitung letztlich durch Kündigung des Auftragsverhältnisses (§ 92) wieder an sich zu ziehen.

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