Rz. 16

Eine Drittwirkung zugunsten eines durch mangelnde Zusammenarbeit der Leistungsträger benachteiligten Versicherten entfaltet § 86 nicht. Der Versicherte kann sich nicht auf § 86 im Sinne einer Anspruchsgrundlage gegenüber den beteiligten Trägern berufen. § 86 bezweckt zwar den Ausschluss der Benachteiligung des Versicherten, die sich aus dem Vorhandensein einer gegliederten Sozialverwaltung ergeben kann. Gleichwohl verpflichtet § 86 allein die Leistungsträger und entfaltet grundsätzlich keine Drittwirkung gegenüber dem Versicherten. Letzterem ist in entsprechenden Fallgestaltungen anzuraten, durch eine Eingabe bei der Aufsichtsbehörde auf den ggf. uneinsichtigen Träger einzuwirken.

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