Rz. 11

Die Pflicht zur Zusammenarbeit besteht im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Leistungsträger und umfasst alle Bereiche, in denen Aufgaben vom jeweiligen Leistungsträger ausgeübt werden. Der Begriff der Aufgabenerfüllung begrenzt sich nach der Vorschrift aber auf das Kerngeschäft. So können die nicht an den ärztlichen Zulassungsverfahren beteiligten Krankenkassen aus dieser Vorschrift keine Rechte im Sinne der Vorschrift gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen herleiten, auch wenn sie als Kostenträger durchaus von Entscheidungen in Zulassungsfragen betroffen sind (BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 6 KA 26/00).

 

Rz. 12

Das Zusammenarbeitsgebot besteht anlässlich der Aufgabenerfüllung. Letztendlich handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Nebenpflicht, die sich neben den unmittelbar aus der Aufgabenstellung herrührenden Pflichten ergibt. Wo nach dem Inhalt der zu erfüllenden Aufgaben eine Zusammenarbeit nicht möglich, erforderlich oder zweckmäßig ist, kann auch aus § 86 keine entsprechende Handlungspflicht hergeleitet werden. Die Grenzen der Zusammenarbeitspflicht sind durch pflichtgemäße Ermessensausübung durch die von § 86 verpflichteten Leistungsträger und den übrigen in der Vorschrift benannten Verbänden und öffentlich rechtlichen Vereinigungen zu ermitteln.

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