Rz. 45

Ein Verstoß u. a. gegen die Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO kann nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO grundsätzlich mit einer Geldbuße bestraft werden. Dies gilt jedoch nicht für die Stellen nach § 35 SGB I, da nach § 85a Abs. 3 gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Bußgelder verhängt werden (vgl. die Komm. zu § 85a).

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