Rz. 40

§ 82 Abs. 5 enthält die Regelung des § 83 Abs. 3 SGB X a. F.

Hat die Stelle nach § 35 SGB I Sozialdaten der betroffenen Person an die in Abs. 5 genannten Stellen

  • Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung,
  • Polizeibehörden,
  • Verfassungsschutzbehörden,
  • Bundesnachrichtendienst und
  • Militärischer Abschirmdienst

übermittelt (z. B. im Rahmen von §§ 68, 72 oder 73), so ist die Informationserteilung, soweit sie sich auf diese Übermittlung bezieht, nur mit Zustimmung der genannten Behörden zulässig.

Durch die Zustimmungspflicht soll die Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörden vermieden werden; insbesondere könnte die betroffene Person vorzeitig von laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der anderen Behörden erfahren, so dass die Gefahr von Verdunklungshandlungen entstehen könnte. Ob eine solche Gefahr besteht, kann nur die Stelle beantworten, die die Daten erhalten hat (BT-Drs. 18/12611).

Diese ist daher vor einer Mitteilung an die betroffene Person um Zustimmung zur Bekanntgabe der Anfrage der dortigen Behörde und der erfolgten Datenübermittlung zu bitten.

Gemeint ist hier also die vorherige Zustimmung, d. h. die Einwilligung der jeweiligen Behörde.

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