Rz. 13

Keine Informationspflicht besteht, wenn die betroffene Person "bereits über die Informationen verfügt" (Art. 13 Abs. 4 DSGVO).

EG 62 DSGVO erweitert diese Ausnahme, in dem er ausführt, dass sich die Informationspflicht erübrigt, "wenn

  • 1. die betroffene Person die Information bereits hat,
  • 2. die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder
  • 3. sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken der Fall sein. Als Anhaltspunkte sollten dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen werden".
 

Rz. 14

Insbesondere das Vorliegen einer Rechtsvorschrift (Nr. 2) dürfte regelmäßig bei Datenerhebungen der Stellen nach § 35 SGB I gegeben sein, da nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. § 67a eine Erhebung von Sozialdaten grundsätzlich nur zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB zulässig ist (vgl. die Komm. zu § 67a). Gleiches gilt nach § 67b für die Speicherung und Übermittlung von Sozialdaten (vgl. die Komm. zu § 67b).

Da EG 62 DSGVO aber die Ausnahme nur für die Speicherung und Offenlegung anführt, ist es mindestens fraglich, ob diese Begründung bzw. Erwägung tatsächlich ausreicht, um von der Mitteilungspflicht absehen zu dürfen.

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