Rz. 26

Verschwiegenheit

Er ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG ausdrücklich zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person verpflichtet. Von dieser Pflicht kann er nur von ihr selbst befreit werden. Die Regelung dient der betroffenen Person, der eventuelle Beschwerden beim Beauftragten für den Datenschutz damit erleichtert werden.

 

Rz. 27

Hilfsmittel

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist zu unterstützen, indem ihr oder ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (§ 6 Abs. 2 BDSG).

 

Rz. 28

Aufgaben

Neben den sich unmittelbar aus Art. 57 DSGVO ergebenden Aufgaben (vgl. Rz. 10 bis 12) bestehen nach § 7 Abs. 1 BDSGzumindest noch folgende Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach den Vorschriften über den Datenschutz;
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 BDSG;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 BDSG, und ggf.
  • Beratung zu allen sonstigen Fragen.  

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