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Ebenfalls ohne Einschränkung nach § 76 ist die Übermittlung auch besonders schutzwürdiger Sozialdaten zulässig an Rechnungshöfe oder sonstige Stellen i. S. d. § 67c Abs. 3 Satz 1 (Disziplinar-, Aufsichts-, Kontrollbehörden) zur Erfüllung deren Aufgaben. Näheres dazu in der Komm. zu § 69.
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