Rz. 4

Eine Datenübermittlung kommt nur gegenüber dem Gericht in Betracht, im Vollstreckungsverfahren auch gegenüber dem beauftragten Gerichtsvollzieher.

Hierunter fallen ausschließlich Verfahren nach zivilrechtlichen Vorschriften. Für die gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i. V. m. dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und ggf. der Zivilprozessordnung (ZPO). Zu nennen sind insbesondere § 111 FamFG i. V. m. § 23a GVG; aber auch § 323 ZPO (Abänderungsklage), § 324 ZPO (Nachforderungsklage).

Für die Vollstreckungsverfahren gelten die §§ 803 ff. ZPO.

 

Rz. 5

Die beteiligten Parteien haben gegenüber den Sozialleistungsträgern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a keinen Auskunftsanspruch; sie können nur beim Gericht anregen, entsprechende Anfragen an die Sozialleistungsträger zu richten.

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass die Sozialdaten erforderlich sind für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs.

Gesetzliche Unterhaltsansprüche regeln im BGB die

  • §§ 1601 ff., wonach Verwandte der geraden Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Wenn besondere Umstände es verlangen, kann Unterhalt auch in anderer Form gewährt werden (§ 1612);
  • §§ 1615a ff., wonach der Vater seinem nichtehelichen Kind und unter bestimmten Voraussetzungen dessen Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist;
  • §§ 1360 ff. für Ehegatten, auch bei Getrenntleben;
  • §§ 1569 ff. für Geschiedene, soweit die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden wurde. Für Ehescheidungen vor dem 1.7.1977 sind die Unterhaltsregelungen in den §§ 58 ff. EheG maßgebend;

§ 5 LPartG regelt die Unterhaltsverpflichtungen zwischen Lebenspartnern.

 

Rz. 7

Vertragliche Unterhaltsansprüche ergeben sich entweder aufgrund einer entsprechenden schriftlich fixierten Vereinbarung oder eines gerichtlichen ­Vergleichs. Sie sind nur insoweit als vertragliche Unterhaltsansprüche einzuordnen, als der Regelungsgehalt von den gesetzlich festgelegten Anspruchs­normen abweicht.

 

Rz. 8

§ 844 Abs. 2 BGB regelt die Ersatzansprüche Dritter bei Tötung. Danach hat der Ersatzpflichtige dem Unterhaltsberechtigten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete im Falle seines Weiterlebens zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Das gilt auch dann, wenn die berechtigte Person zur Zeit der Tat noch nicht geboren, aber gezeugt ist.

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