Rz. 35

Abs. 1 Satz 3 gibt die Befugnis, alle Unterlagen, die selbst nicht mehr benötigt werden, im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Bundesarchivgesetz (Bundesbehörden, bundesunmittelbare Sozialleistungsträger) oder nach den Archivgesetzen der Länder dem Bundesarchiv bzw. den Landesarchiven zur Übernahme anzubieten.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts (BGBl. I S. 410) wurde Abs. 1 Satz 3 als Folgeänderung zur Novellierung des Bundesarchivgesetzes zum 16.3.2017 neu gefasst und verweist nun auf § 1 Nr. 8 und 9, § 3 Abs. 4, §§ 5 bis 7 und §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG haben die öffentlichen Stellen des Bundes dem Bundesarchiv alle Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, zur Übernahme anzubieten, wenn sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen und ihnen die weitere Aufbewahrung nicht durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.

Dies gilt nach § 5 Abs. 5 BArchG auch für personenbezogene Daten, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

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