Rz. 27

Durch Art. 8 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde zum 1.1.2003 § 40a EStG um einen Abs. 6 ergänzt, der die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG regelt. Ähnlich wie die ZfA (vgl. Rz. 24) ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dann als Finanzbehörde und nicht als Sozialleistungsträger tätig.

Mit Art. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde zum 1.4.2003 durch die Ergänzung des § 71 Abs. 1 um eine Nr. 11 eine gesetzliche Mitteilungsbefugnis an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geschaffen, soweit diese Stelle bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem EStG durchführt.

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