Rz. 16
Abs. 2 Nr. 2 regelt vor allem Fälle, in denen Versorgungswerke, die Aufgaben aus einem Tarifvertrag erfüllen, für ihren Beitragseinzug auf die Hilfe der in § 35 SGB I genannten Stellen angewiesen sind (vgl. BT-Drs. 8/4022 S. 85). Nach dem Gesetzeswortlaut ist zu beachten, dass
- nur gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien,
- die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und
- die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen
gleichgestellt sind.
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