Rz. 16

Abs. 2 Nr. 2 regelt vor allem Fälle, in denen Versorgungswerke, die Aufgaben aus einem Tarifvertrag erfüllen, für ihren Beitragseinzug auf die Hilfe der in § 35 SGB I genannten Stellen angewiesen sind (vgl. BT-Drs. 8/4022 S. 85). Nach dem Gesetzeswortlaut ist zu beachten, dass

  1. nur gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien,
  2. die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und
  3. die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen

gleichgestellt sind.

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