Rz. 16

Ausgeschlossen ist die Zweckänderung im Falle des Abs. 4. Es handelt sich um Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.

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