Rz. 24

§ 67a Abs. 2 Satz 1 stellt auch nach Anpassung an die DSGVO die Direkterhebung bei der betroffenen Person in den Vordergrund (Ersterhebungsgrundsatz). Er wurde nur redaktionell an die Begrifflichkeiten des Art. 4 DSGVO angepasst (vgl. die Komm. zu § 67).

Sozialdaten sind nach Satz 1 grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst zu erheben. Im Rahmen des Antragsprinzips für eine Leistungsgewährung durch die Stellen nach § 35 SGB I geschieht diese Erst- oder Direkterhebung regelmäßig durch das Ausfüllen der entsprechenden Anträge, unabhängig davon ob diese noch in Papier ausgefüllt oder elektronisch gestellt werden.

Sofern weitere Sozialdaten erhoben werden sollen, haben die Stellen nach § 35 SGB I zu prüfen, ob sie erneut direkt an die betroffene Person herantreten oder die Daten ohne deren Mitwirkung bei anderen Personen oder Stellen nach Satz 2 erheben dürfen.

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