Rz. 62

Mit Aufsichtsbehörde ist nach Art. 4 Nr. 21 DSGVO eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtete unabhängige Behörden gemeint, die für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig i. S. v. Art. 55 DSGVO sind. Dies sind die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die Landesdatenschutzbeauftragten bzw. die unabhängigen Landeszentren für Datenschutz, z. B. in Schleswig-Holstein und dem Saarland.

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