2.1 Gebühren und Auslagen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 werden für das Verfahren bei den Behörden nach dem SGB (vgl. § 1 Abs. 2) keine Gebühren und Auslagen erhoben. Während Gebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde darstellen, fallen unter den Begriff Auslagen tatsächliche Aufwendungen wie Schreibgebühren, Gebühren für Bescheinigungen, Telefon-, Fax- und Telegrammkosten, Zustellungskosten, Porto, Fotokopierkosten, Fahrkosten sowie Reise- und Tagegelder an Sachverständige bzw. Vertreter anderer Behörden, ebenso auch Aufwendungen für Übersetzungen.

Die Kostenfreiheit gilt für sämtliche Amtshandlungen und das gesamte Verfahren bei den Verwaltungsbehörden (vgl. dazu die Komm. zu § 1) einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenfreiheit enthalten § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 5 Satz 3. Wenn ein Verfahrensbeteiligter selbst die Erstattung von Auslagen begehrt, sind nach § 65 a SGB I auf Antrag die notwendigen Auslagen einschließlich Verdienstausfall in angemessenem Umfang zu erstatten.

 

Rz. 4

Aus Abs. 1, der nur im Verhältnis Behörde/Bürger gilt, während im Verhältnis Behörde/Behörde § 7 Abs. 1 im Rahmen der Amtshilfe heranzuziehen ist, lässt sich kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen herleiten, die dem Beschwerdeführer durch Fahrten zur Antragstellung, Anhörung bei der zuständigen Behörde, zur Erhebung des Widerspruchs oder zur Auskunft, Beratung bzw. Information entstanden sind. Sie gehen – vorbehaltlich der Regelung in den §§ 63, 65a SGB I – zulasten des Antragstellers.

§ 46 Zulassungsverordnung-Ärzte enthält eine eigene Gebührenregelung, die als lex specialis Abs. 1 vorgeht; deshalb können in Zulassungs- und Entziehungsverfahren von Kassenärzten nach wie vor Gebühren erhoben werden (vgl. auch § 98 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Für das Klageverfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten gelten hinsichtlich der Kosten § 197a SGG bzw. §§ 154 ff. VwGO.

Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.2013 für jede auf der Grundlage des § 74 a Abs. 2 Satz 1 (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von mindestens 500,00 EUR und im Vollstreckungsverfahren) erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 EUR, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen der Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, nicht jedoch das an den Vertragsarzt von der Kassenärtzlichen Vereinigung gezahlte Honorar.

2.2 Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, Beurkundungen und Beglaubigungen

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 1, der die Kostenfreiheit auf die Inanspruchnahme von Behörden ausdehnt, die nicht dem SGB unterliegen, besteht Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, die zur Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung notwendig werden. Unter dem Begriff Geschäfte ist die gesamte Tätigkeit, die sich auf die Durchführung der Gesetze erstreckt, zu verstehen; dazu gehören auch Nebentätigkeiten und sonstige Verrichtungen (hinsichtlich der Begründung vgl. BT-Drs. 16/13432 S. 34, 51). Genauso weit ist der Begriff Verhandlungen auszulegen.

Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Geschäfte und Verhandlungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen des SGB notwendig werden. Dies ist bei Anforderungen durch den Sozialleistungsträger immer zu bejahen. Im Übrigen genügt es, dass sie der Einzelne nach verständiger Beurteilung für notwendig halten durfte. Nicht nur der Betroffene ist von den Kosten für Geschäfte und Verhandlungen befreit, auch die anderen am Verfahren Beteiligten sind es.

 

Rz. 6

Auch die Inanspruchnahme einer Übermittlung von Daten aus dem Melderegister einer Gemeinde an einen Sozialleistungsträger ist kostenfrei (BVerwG, Urteil v. 26.6.1987, 8 C 70.85, BVerwGE 77 S. 364); denn Abs. 2 Satz 1 erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d. h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des SGB fallen. Diese Kostenfreiheit gilt demzufolge nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger.

 

Rz. 7

Auch Auskünfte aus der Halterkartei in Regressangelegenheiten der Sozialversicherungsträger (vgl. § 116) sind gebührenfrei (BVerwG, Urteil v. 18.12.1987, 4 C 8.96, BVerwGE 78 S. 347, 363). Das BVerwG lässt es zwar offen, ob die erwünschten Auskünfte Maßnahmen der Amtshilfe und deshalb nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 VwVfG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 SGB X gebührenfrei sind. Die Kostenfreiheit leitet es – wie die Auskünfte aus den Meldekarteien – aber aus § 64 Abs. 2 Satz 1 her.

Auch von Gerichtskosten nach dem GNotKG (bis zum 31.7.2013 Kostenordnung) ist eine Befreiung möglich (Abs. 2 Satz 2). Darunter fallen Tätigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Bezug zu einer Sozialleistung aufweisen.

 

Rz. 8

Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten bei Gerichten (zum Begriff Urkunde vgl. die Komm. zu § 21) sind die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Urkunden befreit. Durch Ab...

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