0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift begrenzt den Geltungsbereich des Gesetzes auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB ausüben, gleichgültig, welchem Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Gemeindeverbände) sie angehören. Das Erste Kapitel des SGB X ist die "dritte Säule" neben dem für die innere Verwaltung maßgebenden VwVfG und der für die Finanzverwaltung geltenden AO.

Abs. 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X (§§ 1 bis 66). Es sind dies die Leistungsbereiche des Sozialrechts, die in den einzelnen Büchern des SGB zusammengefasst sind sowie die in § 68 SGB I genannten.

Abs. 1 Satz 1 und 2 entspricht § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG; Abs. 2 stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein und legt den Behördenbegriff fest. Abs. 1 Satz 3 besitzt im VwVfG keinen Vorläufer.

2 Rechtspraxis

2.1 Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

 

Rz. 3

Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist ein Verwaltungshandeln, das auf öffentlichem Recht beruht und öffentlich-rechtlich geordnet ist.

Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist dabei von der privatrechtlichen Tätigkeit abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann zunächst anhand der verrichteten Tätigkeit erfolgen: Fiskalische Hilfsgeschäfte der Verwaltung, die auf die Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gerichtet sind, die erwerbswirtschaftliche Betätigung, die auf die Erzielung von Einnahmen durch Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr gerichtet ist, und die Tätigkeiten des Verwaltungsprivatrechts, bei der Handlungsformen des Privatrechts genutzt werden, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen, gehören nicht zur öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit. Erlaubt die Tätigkeit keine Zuordnung, erfolgt die Abgrenzung nach der Subordinationstheorie nach dem Verhältnis der Beteiligten zueinander, nach der Interessentheorie nach dem Interessenbereich der einschlägigen Normen und nach der Sonderrechtstheorie danach, ob die zugrunde liegende Norm allein einen Hoheitsträger besonders berechtigt bzw. verpflichtet. In der Rechtsprechung wird die Abgrenzungsproblematik vor allem im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit erörtert (vgl. GmS-OGB, Beschluss v. 10.4.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97 S. 312 = SozR 1500 § 51 Nr. 39; GmS-OGB, Beschluss v. 10.7.1989, GmS-OGB 1/88, BGHZ 108 S. 284 = SozR 1500 § 51 Nr. 53), wobei die genannten Theorien hier kombiniert werden und maßgeblich an das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, angeknüpft wird. Danach sind Tätigkeiten öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis derart ausgestaltet ist, dass die Beteiligten in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen. Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist deshalb immer dann gegeben, wenn eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit einseitig anordnend tätig werden kann, d. h. einen Verwaltungsakt (vgl. dazu §§ 31ff.) erlassen darf. Rechtsverhältnisse, bei denen sich die Beteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen, sind als öffentlich-rechtlich anzusehen, wenn die das Verhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist.

 

Rz. 3a

Unter öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit i. S. d. SGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die bei der Anwendung dieses Gesetzes von einer Behörde zu erbringen ist, auch beispielsweise der öffentlich-rechtliche Vertrag (vgl. §§ 53ff. und die Anmerkungen dazu). Eine Übersicht darüber geben die §§ 18 bis 29 SGB I sowie § 68 SGB I. Hierzu gehören auch Aufgaben von Behörden, die selbst nicht Leistungsträger i. S. d. SGB sind (z. B. Versicherungsämter). Es reicht auch, wenn das der Aufgabe zugrunde liegende Gesetz auf die Anwendung von Vorschriften verweist, die zum Geltungsbereich des SGB zählen, sodass die Aufgabe mittelbar als Verwaltungstätigkeit nach dem SGB anzuerkennen ist (vgl. BSG, Urteil v. 21.10.1999, B 11 AL 25/99 R, BSGE 85 S. 92 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 68; Hamburgisches OVG, Beschluss v. 30.4.2013, 4 Bf 144/12.Z).

Die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB ist stets öffentlich-rechtlich. Die private Pflegeversicherung unterfällt dagegen nicht dem Anwendungsbereich des SGB X (vgl. BSG, Urteil v. 22.8.2001, B 3 P 4/01 R, BSGE 88 S. 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

 

Rz. 4

In der Regel kommt die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren (vgl. Anm. zu § 8) zum Ausdruck. Aber auch alle sonstigen Handlungen, wie Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe (vgl. §§ 3ff.) oder der Beglaubigung (vgl. §§ 29, 30), sind als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit zu bezeichnen. In Über...

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