Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde zum 1.1.2005 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist ebenfalls zum 1.1.2005 in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Verweis auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Zwölftes Buch geändert worden. Abs. 3 Satz 2 HS 1 erfuhr eine Ergänzung um die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 geändert. Dabei ist der Titel des in Abs. 3 Satz 1 und 2 Bezug genommenen Gesetzes um das Verfahren in Familiensachen erweitert worden. Abs. 1 Satz 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden. Dabei geht es um eine besondere Gebührenregelung zu Gunsten der Rentenversicherungsträger in der Zwangsvollstreckung. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586) ist Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2013 redaktionell angepasst worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge