Rz. 7

Abs. 2 schreibt für Leistungen, auf die der Vertragspartner der Behörde einen Anspruch hat, zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 1 vor, dass nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden darf, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes inhaltlich einer Nebenbestimmung nach § 32 entsprechen würde. Die Nebenbestimmung darf jedoch dem Zweck des Austauschvertrages nicht zuwiderlaufen. Dadurch soll vor allem der rechtsunkundige Bürger davor geschützt werden, sich vertraglich zu Gegenleistungen für eine Leistung der Behörde zu verpflichten, auf deren Erbringung – durch Verwaltungsakt – er ohnehin einen gesetzlichen Anspruch hätte (BT-Drs. 7/910 S. 80). Der Bürger soll durch die vertragliche Vereinbarung nicht schlechter gestellt werden. Es darf deshalb nur eine Gegenleistung vereinbart werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der behördlichen Leistungen erfüllt werden (§ 32).

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