Rz. 3

§ 55 gibt der Behörde in einem gewissen Rahmen die Freiheit, eine von ihr zu erbringende Leistung vertraglich von einer Gegenleistung des Vertragspartners abhängig zu machen, die nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Zahlung eines Geldbetrages für bestimmte sachgebundene Zwecke oder auch sonstige sachlich gerechtfertigte Verpflichtungen wie etwa Abtretung eines Grundstücksteils für öffentliche Zwecke). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien stattfindet. Verträge zugunsten Dritter sind auch möglich (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 55 Rz. 11). Die beteiligte Behörde kann sich aber nur zu Leistungen verpflichten, für die sie zuständig ist und zu deren Erbringung sie die materiell-rechtliche Befugnis hat (BVerwG, DVBl. 1976 S. 217). Als Leistungen der Behörde kommen neben materiellen Leistungen auch der Erlass oder das Unterlassen eines Verwaltungsaktes oder sonstiges (einfaches) Verwaltungshandeln in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge