Rz. 3

§ 54 gilt nur für subordinationsrechtliche Verträge(§ 53 Abs. 1 Satz 2). Vergleichsverträge im koordinationsrechtlichen Verhältnis sind nicht ausgeschlossen, unterliegen dagegen nicht den besonderen Schranken des § 54. Es ist ausreichend, dass die Vertragspartner über den betroffenen Gegenstand des öffentlichen Rechts verfügungsberechtigt sind.

 

Rz. 4

Auch Prozessvergleiche nach § 106 VwGO, § 101 SGG, die sowohl materielle als auch prozessuale Wirkungen entfalten (Doppelnatur), sind in ihrem materiellen Teil öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 6 KA 8/03 R). Die §§ 53 bis 61 sind allerdings auf Prozessvergleiche nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nur für das Verwaltungsverfahren i. S. v. § 8 gelten. Die Frage ihrer analogen Anwendung hängt davon ab, inwieweit strengere prozessuale Förmlichkeiten entgegenstehen. Dies ist bei einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs aus verfahrensrechtlichen Gründen sowie über eine von Anfang an bestehende materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Fall. In diesen Fällen sind prozessuale Vorschriften von Vorrang und deshalb ist der Rechtsstreit – auch zur Klärung dieser Verfahrensfrage – fortzusetzen (BGHZ 28 S. 171; BAG, NJW 1956 S. 1215; BVerwG, DVBl. 1962 S. 600). Fehlt es hingegen an der erforderlichen gerichtlichen Protokollierung bzw. an den Voraussetzungen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, liegt kein Prozessvergleich, sondern ein außergerichtlicher Vergleich vor. Die Vorschriften der §§ 53 bis 61 sind uneingeschränkt anwendbar (BSG, SozR 1500 § 101 Nr. 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge