Rz. 19

Abs. 3 stellt klar, dass ein nichtiger VA unwirksam ist, also gar keine und für niemanden Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen auslösen kann. Das gilt ungeachtet einer Bekanntgabe und von deren Beginn an. Eine förmliche Aufhebung (§ 40 Abs. 5) ist weder Voraussetzung noch bedarf es der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG), um Rechtswirkungen auszuschließen. Bei einem berechtigten Interesse bleibt die Nichtigkeitsklage jedoch als Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) zulässig, weil ein nichtiger Verwaltungsakt nicht mehr aufgehoben werden kann.

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