Rz. 2

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 41 VwVfG. Sie trifft die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (VA) und regelt, an wen (Abs. 1) und in welcher Form (Abs. 2 bis 4) ein VA bekannt zu geben ist. Von der Bekanntgabe hängen die Wirksamkeit (§ 39) und die Rechtsbehelfsfristen (§ 84 SGG) ab. Die Bekanntgabe hat darüber hinaus z. B. auch Bedeutung für das Entstehen von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I, die Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 2 SGB I, die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 (BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 7/7a AL 30/07 R) und die Frage der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1. Dabei definiert § 37 den Begriff der Bekanntgabe nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen; die tatsächliche Kenntniserlangung ist nicht erforderlich (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes, da gemäß § 36a Abs. 1 SGB I die Zulässigkeit der Übermittlung davon abhängig ist, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Es ist eine weitere Möglichkeit der Bekanntgabe (Abruf über öffentlich zugängliche Netze) in Abs. 2a geschaffen worden.

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