Rz. 15

Während Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 der alten Rechtslage entspricht, gleicht die Neufassung von Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die frühere Fassung an die Weiterentwicklung der Technik an und ermöglicht allgemein die Beglaubigung des Ausdrucks elektronischer Dokumente. Abs. 5 enthält die notwendigen besonderen Anforderungen für die Beglaubigung elektronischer Dokumente.

Der Beglaubigungsvermerk nach Abs. 3 muss bei den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen die Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Urkunde enthalten. Der Beglaubigungsvermerk nach Abs. 3 ist im Falle des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf dem Negativ oder auf dem Behältnis anzubringen, in dem das Negativ oder der Film verwahrt werden. Inhalt des Beglaubigungsvermerks ist im Falle des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Übereinstimmung zwischen Ausdruck und elektronischen Dokumenten.

Ist das elektronische Dokument signiert, so muss der Beglaubigungsvermerk auf dem Ausdruck des elektronischen Dokuments zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 Satz 3 die Feststellung enthalten, wer als Inhaber der Signatur ausgewiesen ist, zu welchem Zeitpunkt die Signatur erfolgte sowie welche Zertifikate mit welchen Daten der Signatur zugrunde lagen (Abs. 5 i. V. m. § 7 Abs. 1 SigG).

 

Rz. 15a

Auch elektronische Dokumente können beglaubigt werden, Abs. 4 Nr. 4. Sie stehen dann beglaubigten Abschriften gleich, Abs. 6. Der Beglaubigungsvermerk muss bei elektronischen Dokumenten, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, die nach Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Angaben sowie zusätzlich die in Abs. 5 Nr. 2 genannten Angaben enthalten. Die nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 erforderliche Unterschrift und das Dienstsiegel werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Bei Umformatierung des elektronischen Dokuments muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Angaben nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 enthalten.

 

Rz. 15b

Durch Abs. 7 soll das Ziel einer möglichst vollständigen elektronischen Verfahrensabwicklung gefördert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge