Rz. 15
Während Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 der alten Rechtslage entspricht, gleicht die Neufassung von Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die frühere Fassung an die Weiterentwicklung der Technik an und ermöglicht allgemein die Beglaubigung des Ausdrucks elektronischer Dokumente. Abs. 5 enthält die notwendigen besonderen Anforderungen für die Beglaubigung elektronischer Dokumente.
Der Beglaubigungsvermerk nach Abs. 3 muss bei den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen die Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Urkunde enthalten. Der Beglaubigungsvermerk nach Abs. 3 ist im Falle des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf dem Negativ oder auf dem Behältnis anzubringen, in dem das Negativ oder der Film verwahrt werden. Inhalt des Beglaubigungsvermerks ist im Falle des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Übereinstimmung zwischen Ausdruck und elektronischen Dokumenten.
Ist das elektronische Dokument signiert, so muss der Beglaubigungsvermerk auf dem Ausdruck des elektronischen Dokuments zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 Satz 3 die Feststellung enthalten, wer als Inhaber der Signatur ausgewiesen ist, zu welchem Zeitpunkt die Signatur erfolgte sowie welche Zertifikate mit welchen Daten der Signatur zugrunde lagen (Abs. 5 i. V. m. § 7 Abs. 1 SigG).
Rz. 15a
Auch elektronische Dokumente können beglaubigt werden, Abs. 4 Nr. 4. Sie stehen dann beglaubigten Abschriften gleich, Abs. 6. Der Beglaubigungsvermerk muss bei elektronischen Dokumenten, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, die nach Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Angaben sowie zusätzlich die in Abs. 5 Nr. 2 genannten Angaben enthalten. Die nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 erforderliche Unterschrift und das Dienstsiegel werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Bei Umformatierung des elektronischen Dokuments muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Angaben nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 enthalten.
Rz. 15b
Durch Abs. 7 soll das Ziel einer möglichst vollständigen elektronischen Verfahrensabwicklung gefördert werden.
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