Rz. 3

Die Begriffe "Frist und Termin" sind in § 26 nicht bestimmt. Die Vorschrift unterscheidet auch nicht zwischen den einzelnen Arten von Fristen. Es sind daher die nach §§ 187 ff. BGB gebräuchlichen Definitionen heranzuziehen. Eine Frist ist jeder bestimmt bezeichnete, fest umrissene Zeitraum, also eine Zeitspanne zwischen zwei bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkten, die nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Das Sozialrecht kennt Leistungs-, Melde-, Ausschluss-, Verjährungs-, Warte- und Antragsfristen. Auch dann, wenn ein Zeitraum ohne festen Anfangstermin nur durch einen Endzeitpunkt bestimmt wird, liegt eine Frist vor.

Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen Fristen, nämlich solchen, die in Rechtsvorschriften geregelt sind, und behördlichen Fristen. Letztere werden hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende von einer Behörde grundsätzlich im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft festgesetzt, ohne dass sie gesetzlich bestimmt sind. Daneben gibt es behördliche Fristen, die eine Behörde aufgrund gesetzlicher Ermächtigung setzen darf, z. B. § 14 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1. Zu den behördlichen Fristen gehören auch Fristen, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, die aber von der Behörde konkretisiert werden können (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 6 KA 20/11 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 10; BSG, Urteil v. 26.10.1989, 12 RK 25/88, SozR 1300 § 26 Nr. 2; BSG, Urteil v. 15.8.1991, 12 RK 42/90, BSGE 69 S. 198 = SozR 3-1300 § 26 Nr. 1).

Daneben gibt es noch vertraglich vereinbarte Fristen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, für die ebenfalls § 26 Anwendung findet, sowie prozessrechtliche Fristen, für die die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung gelten..

 

Rz. 4

Termine sind feste Zeitpunkte, die im Voraus gesetzt werden.

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