Rz. 4

Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens richtet sich zum Teil nach anderen Grundsätzen als sie für das gerichtliche Verfahren gelten. Während Rechtsschutz durch die Gerichte überwiegend im Interesse des sich in seinen Rechten verletzt fühlenden Bürgers gewährt wird, stehen beim Verwaltungsverfahren in der Form eines Amtsverfahrens, das § 18 Satz 1 als Regelfall normiert, die Wahrung des Allgemeinwohls und die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Vordergrund. Seine Einleitung und Durchführung bestimmen sich daher nach dem Offizialprinzip, während ein Sozial- und Verwaltungsgerichtsprozess von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, d. h. das Gericht nur auf Verlangen eines Beteiligten (Kläger oder Antragsteller) tätig werden kann. Gleiches gilt auch für das Verwaltungsverfahren in der Form des Antragsverfahrens, das § 18 Satz 2 als Ausnahmefall normiert, wo ebenfalls die Interessen des Einzelnen im Vordergrund stehen. Diese Ausrichtung der Norm, die auf der Angleichung an § 22VwVfG und der dortigen Ausrichtung auf die Eingriffsverwaltung beruht, wird den Gegebenheiten des Sozialrechts nicht gerecht. Denn die Einleitung des Verfahrens ist hier grundsätzlich antragsabhängig und nur ausnahmsweise kann die Behörde hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge