Rz. 15

Das Mitglied eines Ausschusses oder Beirats (vgl. Abs. 4) ist nicht schon kraft Gesetzes vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen; es hat vielmehr, wenn es sich für ausgeschlossen hält oder Zweifel an den Voraussetzungen des Abs. 1 bestehen, dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Dies gilt entsprechend, wenn im Ausschuss oder Beirat selbst ernsthafte Zweifel erhoben werden. Über den Ausschluss ist eine Entscheidung des Ausschusses oder Beirates herbeizuführen, an der das betroffene Mitglied nicht mitwirken darf. Mit dem Beschluss, über den mit Stimmenmehrheit entschieden wird, wirkt der Ausschluss. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben.

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