Rz. 11

Rechtsstreitigkeiten zwischen den Leistungsträgern über die interne Aufteilung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs sind wegen der zugrundeliegenden Ersatzforderung zivilrechtlicher Natur (BGH, Urteil v. 27.6.1958, VI ZR 98/57). Es ist daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG) gegeben. Dies gilt auch, wenn nach § 117 Satz 4 eine Vereinbarung bezüglich des internen Ausgleichs zwischen den Leistungsträgern getroffen wurde (so auch Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 117 Rz. 9; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Oktober 2016, § 117 Rz. 22).

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