0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 113 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hat Abs. 1 ab 1.1.2002 eine neue Fassung erhalten. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht. Art. 11 Nr. 7 HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) hat Abs. 2 ab 1.1.2002 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Verjährung von Erstattungs- und Rückerstattungsansprüchen, wie sie das Gesetz bereits an anderen Stellen des SGB, z. B. für Leistungs- und Beitragsansprüche (§ 45 SGB I, § 27 SGB IV, § 50 SGB X), normiert hat. Nach der jetzt maßgebenden Fassung verjähren die Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Demgegenüber richtet sich die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der rechtswidrigen Erstattung.

Nach Abs. 2 gelten zur Frage der Hemmung, der Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß.

Anders als die Ausschlussfrist des § 111 ist die Verjährung nach § 113 nicht von Amts wegen zu beachten. Die Vorschrift gibt dem verpflichteten Leistungsträger lediglich das Recht, die Leistung mit der Einrede der Verjährung zu verweigern.

2 Rechtsanwendung

2.1 Beginn und Ende der Verjährung

 

Rz. 3

Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch nach § 102 entsteht mit der tatsächlichen Zuwendung der vorläufigen Leistung an den Leistungsberechtigten, ein Anspruch nach § 103 mit der tatsächlichen Zuwendung und Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheides des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten. Ansprüche nach § 104 und § 105 entstehen mit der tatsächlichen Zuwendung der Leistung an den Leistungsempfänger. Ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 entsteht mit dem tatsächlichen Zufluss des zur Erstattung gezahlten Geldbetrages.

2.2 Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers

 

Rz. 4

Ansprüche entstehen, sobald sämtliche im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 40 SGB I). Die Fälligkeit richtet sich nach § 41 SGB I. Für den Ablauf der Erstattungsfrist hat das Entstehen des Anspruchs keine Bedeutung. Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Im Regelfall ist dies der Eingang der Mitteilung über die zuerkannte Leistung. Erst vom Beginn des folgenden Kalenderjahres beginnt der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist.

Ist "zu Unrecht geleistet" worden, verjährt der Rückerstattungsanspruch nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unrechtmäßige Erstattung erfolgte.

2.3 Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung

 

Rz. 5

Abs. 2 bestimmt, dass für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind.

Die Hemmung der Verjährung (§§ 203 bis 206 BGB) bewirkt, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraums angehängt wird, d. h., Hemmungszeiträume werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Erst nach dem Wegfall der Hemmungsgründe wird der Fristablauf fortgesetzt (§ 209 BGB).

Die Wirkung der Verjährung (§ 214 BGB) besteht darin, dass nach Eintritt der Verjährung der verpflichtete Leistungsträger berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Ist trotz Verjährung ein Anspruch erfüllt worden, besteht kein Anspruch auf Rückforderung.

Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern. Höchstgrenzen für deren Berücksichtigung gibt es nicht (BGHZE 37 S. 113, NJW 1990 S. 178). Der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht oder wegfällt, gehört zur Hemmungszeit. Die Verjährung läuft nach Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages an weiter (s. BGHZE 86 S. 103).

Die Ablaufhemmung (§§ 210, 211, 213 BGB) hat zur Folge, dass eine laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Vorschrift will wie bisher sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger nicht rechtzeitig für eine Unterbrechung der Verjährung sorgen kann. Die Verjährungsfrist verlängert sich um 6 Monate.

In den Fällen der Klageerhebung endet die Hemmung 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung bzw. der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens oder der letzten Verfahrenshandlung der Parteien bzw. des Gerichts.

 

Rz. 6

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) hat den missverständlichen Terminus Unterbrechung durch "Neubeginn" der Verjährung (§ 212 BGB) ersetzt und die Fälle eines Neubeginns...

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