Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Verjährung von Erstattungs- und Rückerstattungsansprüchen, wie sie das Gesetz bereits an anderen Stellen des SGB, z. B. für Leistungs- und Beitragsansprüche (§ 45 SGB I, § 27 SGB IV, § 50 SGB X), normiert hat. Nach der jetzt maßgebenden Fassung verjähren die Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Demgegenüber richtet sich die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der rechtswidrigen Erstattung.

Nach Abs. 2 gelten zur Frage der Hemmung, der Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß.

Anders als die Ausschlussfrist des § 111 ist die Verjährung nach § 113 nicht von Amts wegen zu beachten. Die Vorschrift gibt dem verpflichteten Leistungsträger lediglich das Recht, die Leistung mit der Einrede der Verjährung zu verweigern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge