Rz. 4

§ 112 setzt voraus, dass eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Ob dies durch schuldhaftes Handeln eines Leistungsträgers verursacht worden ist, spielt für den Rückerstattungsanspruch keine Rolle.

Eine Erstattung ist zu Unrecht erfolgt, wenn der Erstattungsanspruch des berechtigten Leistungsträgers von Anfang an nicht oder nicht in voller Höhe bestanden hat oder nachträglich weggefallen ist. Hierfür kommen insbesondere folgende Ursachen in Betracht:

  • Eine der Voraussetzungen der §§ 102 bis 105 hat nicht vorgelegen.
  • Der Erstattungsanspruch bestand zwar dem Grunde nach, aber nur in geringerer Höhe.
  • Die Rangfolge des § 106 wurde nicht beachtet.
  • Der Erstattungsanspruch war nach § 111 ausgeschlossen.

Hat der erstattungspflichtige Leistungsträger den Erstattungsanspruch befriedigt, obwohl dieser nach § 113 verjährt war, ist die Erstattung insoweit nicht zu Unrecht erfolgt und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Erstattungsanspruch die Bagatellgrenze gemäß § 110 nicht erreicht hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge