Rz. 2

Die Vorschrift entspricht wörtlich § 12 VwVfG und regelt die Handlungsfähigkeit. Der Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren entspricht die Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren. Insoweit können § 62 VwGO, § 71 SGG und § 78 FGO entsprechend herangezogen werden. Da § 10 (Beteiligungsfähigkeit) nur die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren regelt, ist damit noch nicht die Befugnis verbunden, auch selbständig Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Der Kreis der Handlungsfähigen ist demzufolge enger als der der Beteiligungsfähigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge