Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass auch Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind. Leistungsträger, die nach ihren Vorschriften Sach- und Dienstleistungen erbringen (z. B. Sozialhilfeträger), haben somit einen entsprechenden Erstattungsanspruch.

Auf eine genaue Unterscheidung von Sach- und Dienstleistungen kann verzichtet werden, da sich aus beiden regelmäßig die gleichen Rechtsfolgen ergeben. Die Leistungen lassen sich jedoch insoweit grob unterscheiden, dass, je nachdem, wo der Schwerpunkt liegt, der Leistungsempfänger Dienstleistungen erhält, wenn "soziale Dienste" erbracht werden, und dass er Sachleistungen erhält, wenn ihm "Sachen" zur Verfügung gestellt werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind lediglich im Bereich der Rehabilitation neben Geldleistungen (Übergangsgeld) auch Sachleistungen vorgesehen. Dienstleistungen werden dagegen nicht erbracht. Bei einer Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers nach §§ 103 bis 105 kommen daher im Rahmen des § 108 nur Sachleistungen (§§ 15 bis 31 SGB VI i. V. m. SGB IX) in Betracht.

 

Rz. 3a

Für die Bemessung der Sachleistungen ist ihr allgemeiner Verkehrswert maßgebend. Hierbei ist der Vermögenswert zu bestimmen, der sich aus den konkreten Aufwendungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers ergibt.

Bei den Dienstleistungen bemisst sich der Wert nach der Höhe der für eine derartige Tätigkeit zu zahlenden üblichen oder nach der angemessenen Vergütung, die objektiv und nachprüfbar sein muss.

Maßgebend für die Höhe des Erstattungsanspruchs nach §§ 103 bis 105 sind die Beträge, die die Sozialversicherungsträger untereinander vereinbart haben und die der erstattungspflichtige Träger mit der betreffenden Einrichtung ausgehandelt hat. Bei einer Erstattungspflicht nach § 102 tritt der vorleistende Träger an die Stelle des erstattungspflichtigen Trägers.

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